Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Energize GmbH gegenüber Unternehmern
1. Geltungsbereich
1.1Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Planungen, Lieferungen und Montageleistungen von Photovoltaikanlagen nach Maßgabe der zwischen der Energize GmbH (nachfolgend auch „Energize“ genannt) und ihren Kunden, die Unternehmer i.S.v. § 14 BGB sind, abgeschlossenen Verträge, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
1.2Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Vertragsbedingungen ihrer Kunden erkennt Energize nicht an, es sei denn, Energize hätte deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn Energize in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen vornimmt und/oder Leistungen erbringt.
2. Angebote, Vertragsschluss
2.1Die Angebote der Energize sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn Energize dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen sich Energize Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
2.2Das vom Kunden unterzeichnete Angebot gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, ist Energize berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach Zugang (des unterzeichneten Originals oder eines Scans des unterzeichneten Originals) anzunehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der vorgenannten Frist ist der Zeitpunkt, in dem die Annahme der Energize dem Kunden mindestens in Textform zugeht. Bis zum Ablauf dieser 14 Tage ist der Kunde an sein Angebot gebunden.
2.3Die Annahme des Vertragsangebots des Kunden durch die Energize erfolgt mindestens in Textform durch eine sogenannte Auftragsbestätigung. Einer Auftragsbestätigung steht es gleich, wenn das Vertragsangebot des Kunden durch Lieferung ausgeführt wird bzw. bei vereinbarter Abholung durch den Kunden die Bereitstellung der Ware am Abholort erfolgt.
2.4Ein bei den Kundengesprächen vor und bei der Angebotsabgabe auftretender Verkaufsberater ist nicht bevollmächtigt, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder mündliche Vereinbarungen mit dem Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag zu treffen, die von dem Angebot bzw. diesen AGB abweichen. Auf die Rechtswirksamkeit von Vereinbarungen, die mit Angestellten oder Verkaufsberatern ohne im Handelsregister eingetragene Vertretungsberechtigung getroffen werden, darf der Kunde nur bei schriftlicher Bestätigung der Vereinbarung durch die Geschäftsführung der Energize vertrauen.
3. Leistungserbringung
Die vertragsgegenständlichen Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen von Energize bestätigten Vertragsangebot. Energize ist berechtigt, Leistungen (z.B. Gerüstbau, Elektroarbeiten) von Subunternehmern erbringen zu lassen.
4. Lieferung und Montage, Fristen
4.1Termine oder Fristen werden individuell schriftlich vereinbart bzw. von Energize bei der Annahme des Vertragsangebots angegeben.
4.2Soweit bei einem Vertrag, der keine Montageleistungen der Energize enthält, Termine und Fristen nicht individuell vereinbart wurden bzw. von der Energize nicht bei der Annahme des Vertragsangebots angegeben wurden, erfolgt die Lieferung vorbehaltlich der Ziff. 6 dieser AGB innerhalb von 8 Wochen nach Vertragsschluss.
4.3Sofern auch Montageleistungen von der Energize zu erbringen sind, gilt abweichend zu Ziff. 4.2 folgendes:
4.3.1 Vorbehaltlich Ziff. 4.1 ist Beginn der Montage der Ware frühestens 8 Wochen nach Eingang der positiven Entscheidung zur Netzprüfung und der Freischreibung der durch die Montage der Ware bedingten zusätzlichen Dachlasten durch den Statiker bei der Energize. Für die Entscheidung zur Netzprüfung und der Freischreibung bedarf es der vorherigen Vorlage der Unterlagen nach Ziff. 6.2 dieser AGB.
4.3.2 Sollten Genehmigungen für die Montage erforderlich sein, so setzt der früheste Montagebeginn nach Ziff. 4.3.1 zusätzlich die Erteilung der erforderlichen Genehmigungen voraus.
4.3.3 Der Beginn der Montage wird zwischen dem Kunden und der Energize vereinbart, sobald der Kunde die Dokumente nach Ziff. 6.2 der Energize überreicht hat und – falls zur Montage der Ware erforderlich – die notwendigen Genehmigungen erteilt wurden.
4.4Die Einhaltung der vereinbarten Termine setzt die Klärung sämtlicher – vom Kunden zu klärender – technischer Fragen, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Dokumente (insbesondere die Dokumente nach Ziff. 6.2 dieser AGB), Genehmigungen, Freigaben sowie die Einhaltung der Verpflichtungen des Kunden nach Ziff. 6.2 bis 6.7 dieser AGB voraus. Wird eine dieser Voraussetzungen nicht, nicht rechtzeitig oder nur unvollständig erfüllt und verzögert sich deshalb die Energize GmbH – AGB – Stand Februar 2023 Seite 2 von 9 Leistungserbringung der Energize, so verlängern sich die vereinbarten Fristen/Termine entsprechend.
4.5Energize kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen Energize gegenüber nicht nachkommt.
4.6Energize haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Mobilmachung, kriegerische Auseinandersetzungen, Invasionen, Unruhen, terroristische Attacken, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Verkäufer geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die Energize nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Energize die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Energize zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Energize vom Vertrag zurücktreten.
4.7Verzögerungen der Inbetriebnahme durch den Stromnetzbetreiber, auf die die Energize nach den vertraglichen Leistungen keinen Einfluss hat, liegen nicht im Verantwortungsbereich der Energize und sind somit von Regressansprüchen ausgeschlossen.
5. Vergütung, Zahlungsbedingungen, Neuverhandlung der Vergütung und Teilrücktritt
5.1Der Kunde ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten Fälligkeitstermine verpflichtet.
5.2Der Kunde kommt mit Ablauf der jeweils geltenden Zahlungsfrist in Verzug. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Energize behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch der Energize auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
5.3Der Abzug von Skonto ist nur aufgrund besonderer Vereinbarungen zulässig. Wechsel und Schecks werden von der Energize nur aufgrund gesonderter Vereinbarungen und nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche hierbei anfallenden Spesen trägt der Kunde. Kursverluste, die bei Zahlung in ausländischer Währung entstehen, sind vom Kunden zu tragen.
5.4Für den Fall, dass sich innerhalb von 6 Wochen ab Vertragsschluss, insbesondere aufgrund einer Begehung vor Ort und/oder ergänzender Unterlagen, ergibt, dass der für die Installation der Photovoltaikanlage erforderliche Arbeits- und/oder Materialaufwand höher oder geringer ist, als aufgrund der der Energize bei Abgabe des Angebots (vgl. Ziff. 2.1 ) zu dem Installationsobjekt zur Verfügung stehenden Informationen zu erwarten war, kann Energize vom Kunden durch schriftliche Erklärung verlangen, dass der Kunde und Energize nach Treu und Glauben über folgende Vergütungsbestandteile neu verhandeln:
5.4.1 Vergütung für die Montagearbeiten hinsichtlich der Photovoltaikanlage, des Wechselrichters und der zwischen diesen liegenden Installationen, insbesondere der Leitungen;
5.4.2. Vergütung für das Material für die Installation der Photovoltaikanlage sowie des Wechselrichters (nicht jedoch die Vergütung für die Photovoltaikanlage sowie den Wechselrichter selbst) und die zwischen diesen liegenden Installationen, insbesondere die Leitungen;
5.4.3 Vergütung für die Montagearbeiten hinsichtlich der zwischen Wechselrichter und Schaltschrank liegenden Installationen, insbesondere der Leitungen; und
5.4.4 Vergütung für das Material für die Installation der der zwischen Wechselrichter und Schaltschrank liegenden Installationen, insbesondere der Leitungen.
5.5Eine Neuverhandlung gem. Ziff. 5.4 kann von Energize nur dann verlangt werden, wenn die Erhöhung des Arbeits- und/oder Materialaufwandes geeignet ist, eine Erhöhung oder Verringerung der Vergütungsbestandteile gem. Ziff. 5.4.1 bis 5.4.4 in Höhe von insgesamt mindestens 3% zu rechtfertigen.
5.6Sollte innerhalb von 2 Wochen nach Zugang dem schriftlichen Verhandlungsverlangens der Energize in Bezug auf die Ziff. 5.4 genannten Vergütungsbestandteile zwischen Kunde und Energize keine Einigung über einen neue Vergütung erzielt werden, hat Energize innerhalb von weiteren 2 Wochen das Recht, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kunden vom Vertrag teilweise, und zwar in dem Umfang der unter Ziff. 5.4 genannten Leistungen und des entsprechenden Anteils der Gegenleistung, zurückzutreten. Die Rechtsfolgen des Teilrücktritts richten sich nach §§ 346 ff. BGB.
6. Anlieferung, Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1Die Anlieferung erfolgt – sofern nicht anders vereinbart – durch ein Transportunternehmen zu dem mit dem Kunden vorab vereinbarten Liefertermin. Die Fahrzeuge der Transportunternehmen sind mit Hebebühne und Hubwagen ausgestattet. Das Transportunternehmen kontaktiert den Kunden am Liefertermin in der Regel eine Stunde vor Anlieferung Energize GmbH – AGB – Stand Februar 2023 Seite 3 von 9 telefonisch. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
6.2Die Erstellung des Lageplans für die Netzprüfung und die Erstellung der Prüfstatik für das Dach, auf welche die Ware montiert wird, sind Leistungen, die vom Kunden auf seine Kosten zu erbringen sind und nicht die Energize schuldet. Die entsprechenden Dokumente hierfür wird der Kunde der Energize überreichen.
6.3Entsprechendes gilt für gegebenenfalls für die Errichtung der Anlage (Ware) erforderliche Genehmigungen, einschließlich einer etwaig erforderlichen denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Der Kunde hat die hierfür gegebenenfalls erforderlichen Leistungen auf seine Kosten auszuführen bzw. zu veranlassen.
6.4Soweit zur Montage der Ware eine Dachsanierung oder Reparaturen des Daches erforderlich sind, sind diese von Energize nicht geschuldet.
6.5Es ist Sache des Kunden, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen für die Montage der Anlage auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher zu stellen.
6.6Der Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Einbauort zum vereinbarten Montagetermin frei zugänglich ist. Kundenseitige Umbau- und/oder Vorarbeiten, die nicht Gegenstand der Leistungspflichten von Energize sind (z.B. Kabelverlegungen, Versetzung von SAT- Anlagen, Dacharbeiten), müssen bis zum vereinbarten Montagetermin fachgerecht abgeschlossen sein, damit es nicht zu Behinderungen bzw. Verzögerungen der Montagearbeiten kommt.
6.7Sofern Montageleistungen durch Energize zu erbringen sind, hat Energize keine Versorgung mit Strom und Wasser zu gewährleisten. Diese hat der Kunde – soweit für die Montage der Ware erforderlich – auf seine Kosten zu gewährleisten.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1Das Eigentum an allen Komponenten geht erst mit der vollständigen Zahlung der Vergütung auf den Kunden über. Bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung behält sich die Energize das Eigentum an den Komponenten vor.
7.2Der Kunde ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Energize nicht berechtigt, über das Eigentum an den von Energize gelieferten und noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Komponenten („Vorbehaltsware“) zu verfügen. Die Verfügung über die Rechtsposition des Kunden in Bezug auf die Vorbehaltsware (sog. Anwartschaftsrecht) bleibt zulässig, solange der Dritte auf das Eigentumsrecht von Energize hingewiesen wird.
7.3Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware wird stets für Energize vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Energize gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Energize das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
7.4Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht der Energize gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt Energize das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der Energize anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für Energize.
7.5Der Kunde tritt an Energize die Forderungen zur Sicherung der Forderungen der Energize gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Die Energize verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.
7.6Bei Zugriffen Dritter – insb. durch Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der Energize hinweisen und die Energize unverzüglich benachrichtigen, damit diese ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann.
7.7Bis zum Eigentumsübergang auf den Kunden hat der Kunde die die Komponenten pfleglich zu behandeln und gegen Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken angemessen zum Neuwert zu versichern.
8. Abnahme
8.1Ein Abnahmetermin bezüglich der Vertragsleistung findet statt, sobald Energize in Textform gegenüber dem Kunden die Abnahme der Leistung verlangt. Zwischen Abnahmeverlangen und Abnahmetermin müssen mindestens zwei Wochen liegen. Teilabnahmen finden nicht statt.
8.2Über die Abnahme wird – unbeschadet der Regelung in § 640 Abs. 2 BGB – ein Protokoll erstellt, das von beiden Seiten zu unterzeichnen ist.
8.3Mit der Abnahme der Lieferung und Montageleistung der Energize sind auch die erbrachten Planungsleistungen abgenommen; eine gesonderte Abnahme findet hierüber nicht statt.
9. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
9.1Gegen den Vergütungsanspruch von Energize kann der Kunde nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung oder mit einer im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Gegenforderung aufrechnen.
9.2Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
10. Gewährleistung
10.1Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Planung oder Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. § 478 BGB).
11. Haftung für Schäden
11.1Die Haftung von Energize für vertragliche Pflichtverletzungen oder für deliktisches Handeln ist im Rahmen der Verschuldenshaftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
11.2Der Haftungsausschluss nach Ziff. 11.1 gilt auch für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen von Energize sowie für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter und Vertreter von Energize.
11.3In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt, sofern es sich nicht um Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt.
12. Datenschutz und Datenerhebung
12.1Energize erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten aus diesem Vertrag nur zum Zweck der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung sowie für eigene Werbeaktionen. Es handelt sich hierbei um die vom Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung angegebenen Daten wie: Name, Adresse, Telefonnummer (Mobil und Festnetz), E- Mailadresse, Bankverbindung.
12.2Verantwortlich für die Verarbeitung ist: Energize GmbH, Bundesallee 213, 10719 Berlin; Telefon: +49 30 2359 722 50; E-Mail: [email protected].
12.3Dem Kunden stehen folgende Betroffenenrechte zu: Recht auf Auskunft, Berechtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch gem. Art. 15-21 DSGVO; Widerruf einer einmal erteilten Einwilligung gem. Art. 7 DSGVO; Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde gem. Art. 77 DSGVO.
12.4Energize gibt personenbezogenen Daten nicht an Dritte weiter. Ausgenommen hiervon sind lediglich Subunternehmer, von denen Energize vertraglich vereinbarte Leistungen erbringen lässt. Die Weitergabe erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes und der DSGVO.
12.5Daten werden gelöscht, sobald der unter Ziff. 12.1 genannte Zweck wegfällt, sofern dem keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
13. Kündigung bei Werkvertrag, Übertragung von Rechten
13.1Sofern dem Besteller ein Kündigungsrecht im Sinne der § 648 BGB oder § 648a BGB zusteht, gilt hinsichtlich Kündigungen Folgendes:
13.1.1 Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
13.1.2 Erfolgt eine Kündigung, gleich aus welchem Grund, ohne dass sie von der Energize zu vertreten ist, hat die Energize das Recht, eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10% der zur Zeit der Kündigung vereinbarten Nettogesamtsumme zu verlangen, wobei der Energize und dem Kunden das Recht zusteht, im Einzelfall den Nachweis zu erbringen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger bzw. höher als die Pauschale.
13.2Der Kunde darf seine Vertragsrechte, insbesondere Forderungen gegen die Energize ohne ausdrückliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.
14. Werbung, Referenz
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Energize die installierte Anlage als Referenz benennen und mit Fotos der Anlage werben darf. Der Kunde ist jederzeit berechtigt, diese Zustimmung schriftlich zu widerrufen.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
15.1Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Energize und dem Kunden aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
15.2Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Berlin.